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Erste Schritte zur Schuldenfreiheit

Erst Schritte zur Schuldenfreiheit

Zu allererst sollte ein Termin mit der Schuldnerberatungsstelle vereinbart werden, um mögliche Vorgehensweisen individuell zu besprechen.

Für den Termin in der Schuldnerberatung sollten nachfolgende Unterlagen zusammengestellt werden: Liste für den Termin in der Schuldnerberatungsstelle

Da die Schuldnerberatungsstellen in der Regel überlastet sind, kann die Wartezeit mit nachfolgenden Tätigkeiten sinnvoll genutzt werden:

Sortieren der Gläubigerunterlagen

Ordner und Trennstreifen besorgen. Die Papiere zunächst nach Gläubiger, dann alphabetisch und zuletzt chronologisch (das jüngste Schreiben oben auf) sortieren und dann abheften. So entsteht schnell ein Überblick, wie viele Gläubiger vorhanden sind und wann sie sich mit welchem Anliegen gemeldet haben. Wenn mit den Gläubigern gesprochen wird, Vermerk bzw. Kopie des Schreibens mit abheften.

Immer Zahlungsbelege mit abheften!

Nach Absprache mit der Schuldnerberatungsstelle können die Nachforschung nach weiteren Gläubigern, die Anforderung einer Forderungsaufstellung und die Erstellung einer Gläubigerliste sinnvoll sein.

Erstellung eines Haushaltsplanes

Zunächst sollte eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben angefertigt werden (Haushaltsplan). Dabei müssen die jährlichen, halbjährlichen und vierteljährlichen Ausgaben (Versicherungen, Steuern, Abos, etc.) auf den Monat umgerechnet werden. Hilfreich kann es sein, die Kontoauszüge nach festen Ausgaben durchzusehen. Die Bank druckt auch die letzten drei Monate noch einmal aus.

Der Verbrauch an Bargeld sollte eine Zeitlang durch Führung eines Haushaltsbuches oder das Sammeln von Quittungen nachgehalten werden.

Nun kann ggf. gemeinsam mit dem Schuldnerberater überlegt werden, ob die Einkünfte noch gesteigert werden können z.B. durch

-          Sozialhilfeantrag

-          Wohngeldantrag

-          Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht

-          Unterhaltsheraufsetzung/Herabsetzung

-          Nebenjob

-          Erhöhung der Pfändungsfreigrenze

und/oder die Ausgaben gesenkt/sinnvoll umgeschichtet werden können z.B. durch

-          Aussetzung/Kündigung von Versicherungen

-          Abschaffung des Pkws (hoher Unkostenfaktor und Überschuldungsauslöser durch Anschaffung, Benzin, Versicherung, Steuern, Reparaturen)

-          Aussetzung/Reduzierung/Einstellung von Tilgungen/Ratenzahlungen

-          Wohnungswechsel

-          U.v.m.

 

Entwurf eines Sanierungsplanes

Sobald die hauswirtschaftliche Situation stabil und gefestigt ist und alle Gläubiger bekannt sind, kann ggf. mit Hilfe der Schuldnerberatung ein tragfähiger Sanierungsplan erarbeitet werden. Da ein Sanierungsplan auf die individuellen Lebensumstände angepasst sein sollte, ist eine professionelle Unterstützung zu empfehlen.

Falls zunächst doch selbständig verhandelt wird, hier ein paar kleine Hinweise:

-     Bei den Verhandlungen ist wichtig, dass keine Vereinbarungen getroffen werden, die nicht leistbar sind. Wenn die Vereinbarungen des Öfteren nicht eingehalten werden, sind die Gläubiger verständlicherweise verärgert und weniger entgegenkommend.

-          Bei vielen Gläubigern oder wenig einzusetzende Mittel kann als Strategie sinnvoll sein, einen Gläubiger nach dem anderen zu regulieren, um die Gläubigeranzahl schnell abzubauen und sich nicht zu verzetteln.

-          Auch sollten Vergleiche nicht gerade dem erstrangigen Pfändungsgläubiger oder dem mit der höchsten Forderung angeboten werden. Einer der offensichtlich nachrangigen Gläubiger ist oft viel vergleichsbereiter und verzichtet auch schon mal auf einen Teil der Forderung, wenn er dafür Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen erhält. Bei Vergleichen zunächst mit den kleinen Gläubigern kann die Anzahl der bestehenden Verpflichtungen schnell reduziert werden.

-          Wenn durch unvorhergesehene Umstände doch eine Vereinbarung nicht eingehalten werden kann, ist der Gläubiger frühzeitig zu informieren. Dann ist er auch oft bereit, die Raten erst einmal auszusetzen oder zu reduzieren.

-          Neue Schulden sollten zuerst beglichen werden um ggf. die Titulierungskosten zu vermeiden und unter Umständen Betrugsvorwürfe auszuräumen.

-          Bei Ratenzahlungen sollte zumindest ausgehandelt werden, dass die Zahlungen zunächst auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet werden. Wenn im Verwendungszweck auf der Überweisung vermerkt wird: “Zur Verrechnung auf die Hauptforderung“ muss der Gläubiger die Zahlung mit der Hauptforderung verrechnen oder die Annahme verweigern und es entstehen weniger Zinsen.

-          Es sollte vorab vom Gläubiger bestätigt werden, dass die Vereinbarung auch für den Ehepartner gilt.

-          Nach Tilgung muss unbedingt eine Erledigungsmeldung und die Aushändigung des Originaltitels vom Gläubiger angefordert werden.

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