Sie können sicher sein
In unseren Beratungsstellen für Suchtgefährdete und Abhängige stehen Ihnen Fachleute zur Seite, die Ihnen helfen, Ihren Weg aus der Abhängigkeit zu finden. Jede Beratung, Betreuung und Behandlung erfolgt unter strengster Verschwiegenheit und ist kostenfrei. Die Kosten für eine weiterführende Behandlung übernimmt in der Regel der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse.
Kinder von Suchtkranken
§ 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
In der Bundesrepublik Deutschland leben 2,65 Millionen Kinder, bei denen ein Elternteil eine alkoholbedingte Störung aufweist und ca. 40.000 Kinder mit einem drogenabhängigen Elternteil. Etwa 1/3 dieser Kinder entwickelt gravierende Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter; 1/3 leichte bis mittelschwere Probleme, die oft nur vorübergehend sind und 1/3 entwickelt keine relevanten Auffälligkeiten. Aufgrund dieses 2/3 zu 1/3 Verhältnisses müssen Kinder von Suchtkranken mehr in das Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gelangen.
Diese Kinder sind nicht nur mit der Suchtproblematik ihrer Eltern konfrontiert, sondern erleben zusätzlich auch vielfältige Formen von Gewalt, Vernachlässigung und Demütigung. Um diese Kinder zukünftig besser schützen zu können, gibt es den § 8a im SGB VIII, in dem der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung rechtlich geregelt ist und der es den Jugendämtern ermöglicht, den Familien verschiedenartige Hilfen und Unterstützung anzubieten, falls eine Gefährdung bekannt wird. Wird die Hilfe von den betroffenen Familien nicht angenommen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Bei akuter Gefährdung kann das Jugendamt Kinder umgehend in Obhut nehmen.
Wichtige Anhaltspunkte zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung sind:
-
äußere Erscheinung des Kindes
- Verhalten des Kindes
- Verhalten der Erziehungspersonen
- familiäre Situation
- Wohnsituation
Falls erforderlich, können auch andere Leistungsträger von den Jugendämtern, wie z.B. die Suchthilfe mit in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen werden.
Die Aufgaben der Suchthilfe sind diesbezüglich vielfältig und sehr differenziert. Früher wurde von den Sucht- und Drogenberatungsstellen der Fokus fast ausschließlich auf die Abhängigen gesetzt, welches durch die überwiegende "Komm"-Struktur noch gefördert wurde. Die Kinder der Betroffenen bekamen die SuchtberaterInnen in der Regel kaum zu sehen.
Heute ist der Blick der Beratung mehr auf die ganze Familie erweitert worden. Bei Bedarf erfolgen Familiengespräche und Hausbesuche. Das Wohl der Kinder steht an oberster Stelle. Um dies auch rechtlich gewährleisten zu können, hat sich die Sozialgesetzgebung dieser Sicht- und Vorgehens-weise angepasst. Die Wahrung des Kindeswohles steht deshalb auch über der Schweigepflicht.
§ 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Absatz 2
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungs-risikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungs-berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
Hierzu ist es sinnvoll, dass die Jugend- und Suchthilfe eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit miteinander fördert und praktiziert. Diese Zusammenarbeit zwischen Jugend- und Suchthilfe findet in den verschiedenen Regionen des Kreises Soest bereits statt.
Grundsätzlich sollte aber jede involvierte Institution zu allererst alle eigenen Möglichkeiten zur Unterstützung und zum Schutz des Kindes ausschöpfen und darf dabei die Einschaltung einer anderen Institution nicht als Abgabe der eigenen Verantwortung verstehen, sondern als ein Mehr an differenzierter Hilfe und funktionierender Vernetzung.
Dadurch wird die Verantwortung zum Wohl der gesamten Familie auf mehrere Schultern verteilt.
Je früher das Jugendamt von Problemen in einer Familie erfährt, umso mehr Hilfsmöglichkeiten bestehen, ohne das Kind aus der Familie zu nehmen.
